Satzung Marketing Community Freiburg/Südbaden e.V.
Stand 14.02.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Marketing Community Freiburg/Südbaden e.V. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i.Br. eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Freiburg i.Br.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs.1, Nr. 5 KStG und Abschn. 16 KStR (2004). Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der in Marketing und Vertrieb tätigen Personen wahr.
Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketing / Vertriebs in den Unternehmungen. Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und den Kunden ausgerichtet sind.
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketing und Vertriebs in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber der Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
Der Verein gibt den in Marketing und Vertrieb tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung z.B. durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
Der Verein fördert die Fortbildung von Führungsnachwuchskräften in Marketing und Vertrieb. Zu diesem Zweck kann ein Young Professionals-Kreis eingerichtet werden.
Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der in Marketing und Vertrieb tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings und Vertriebs in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.
Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereinslebens dienen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden: natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaften). Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend in Marketing oder Vertrieb tätig ist bzw. eine markt- und kundenorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Firmenmitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketing / Vertriebs in besonderem Maße national und international verpflichtet fühlen.
Persönliche Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben oder bereits früher nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Senioren-Mitgliedschaft beantragen.
Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter/-innen entsenden, die die Kriterien nach § 4, Abs. 1 erfüllen. Über die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Vorstand. Jede Firmenmitgliedschaft hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Bewerberinnen und Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können als Young Professionals-Mitglieder in den Verein aufgenommen werden, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens ein Jahr im Bereich Marketing und Vertrieb als Führungsnachwuchskraft tätig sind oder in gleichartiger Position arbeiten. Die Young Professionals-Mitgliedschaft geht nach Überschreiten der Altersgrenze automatisch in eine persönliche Mitgliedschaft über.
Jede Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing und Vertriebs.
Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
§ 6 Ehrenpräsident/Ehrenpräsidentin
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente ehemalige Präsidenten/Präsidentinnen zu Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenpräsidentinnen zu ernennen.
Der Club hat immer nur einen Ehrenpräsidenten / eine Ehrenpräsidentin. Der Ehrenpräsident / die Ehrenpräsidentin ist von Beitragszahlungen freigestellt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod, bei Firmenmitgliedschaften auch durch Auflösung der Gesellschaft.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) ein Verhalten, das im Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Vereins steht oder sein Ansehen gefährdet,
b) grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Für die Einhaltung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Der Vorstand hat in diesem Falle eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Beträge oder Vermögensanteile zurück. Über etwaige vorhandene Vermögen wird bei Auflösung im Sinne des § 14 verfügt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtshandlungen genügt die Mitwirkung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern.Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung vor Ort oder als virtuelle Mitgliederversammlung per Video-Konferenz abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Abstimmungen und Vorstandswahlen können digital durchgeführt werden. Das angewendete elektronische Wahlverfahren muss nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhalten.
In dringenden Fällen finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, wenn drei Viertel des Vorstands oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts
c) Entlastung des Vorstands
d) Verabschiedung des Haushaltsplans
e) Änderung der Satzung
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren
g) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
h) Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:
1. Präsident
2. Erster Vizepräsident (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)
3. Zweiter Vizepräsident (Schatzmeister)
4. Dritter Vizepräsident (Programm)
5. Vierter Vizepräsident (Kommunikation)
6. Fünfter Vizepräsident (Vorstand Community Management)
Präsident und Erster Vizepräsident (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) vertreten den Verein gemeinsam nach außen.Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag in geheimer Wahl je zur Hälfte gewählt; die Positionen 1., 3. und 5. stehen in den ungeraden Kalenderjahren zur Wahl, die Positionen 2., 4. und 6. in den geraden Kalenderjahren. Die Regelamtszeit beträgt zwei Jahre. In Ausnahmefällen kann sie auch drei Jahre betragen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen und die Mitgliederversammlung der längeren Amtszeit durch einfache Mehrheit zustimmt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Beirats berufen. Der Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der Vorstandsmitglieder vertreten.
Soweit sich die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder nicht schon aus dem Zusatz 11.1 ergeben, werden sie in einem Geschäftsverteilungsplan durch den Vorstand selbst geregelt und festgelegt.
§ 12 Beirat
Es können vom Vorstand Beiräte in erforderlicher Anzahl berufen werden. Die Regelamtszeit beträgt 2 Jahre.
Der Beirat unterstützt den Vorstand durch die Übernahme festgelegter Aufgaben.
§ 13 Young Professionals-Kreis
Ein Young Professionals-Kreis kann als Ausschuss des Vereins für alle gemäß § 4, Abs. 4 der Satzung geführten Mitglieder und Anwärter auf die Young Professionals-Mitgliedschaft gebildet werden.
Die Leitung des Young Professionals-Kreises übernimmt ein vom Vorstand bestimmter Beirat Young Professionals. Dieser entscheidet auch über die Aufnahme von Interessenten in den Young Professionals-Kreis.
Die Aufnahme von Young Professionals-Mitgliedern in den Verein erfolgt durch den Gesamtvorstand. Der Young Professionals-Kreis kann Bewerber zur Aufnahme empfehlen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine anschließend mit satzungsgemäßer Frist einberufene Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne der Förderung der, bis dahin im Sinne des § 1 dieser Satzung für gemeinnützige Aus- und Fortbildungszwecke oder zur Verbreitung des Marketinggedankens, vom Verein vertretenen Interessen über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens. Das Vermögen darf nur im Sinne des § 1 dieser Satzung für gemeinnützige Aus- und Fortbildungszwecke oder zur Verbreitung des Marketinggedankens und erst nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt verwendet werden.